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OLG Hamm, 07.03.2006 - 3 Ss OWi 917/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
StPO § 267
Sachverständigengutachten; Darstellung im Urteil; Anforderungen an die Feststellungen; Anknüpfungstatsachen; Befundtatsachen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Tatrichter; Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung im Urteil zur Ermöglichung einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht; Fahrlässige Schädigung eines anderen ...
- Judicialis
StPO § 267
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267
Sachverständigengutachten; Darstellung im Urteil; Anforderungen an die Feststellungen; Anknüpfungstatsachen; Befundtatsachen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92
Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2006 - 3 Ss OWi 917/05
In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die alleinige Mitteilung des Ergebnisses ohnehin nur ausreichen kann, wenn der Sachverständige bei der Begutachtung ein allgemein anerkanntes oder weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat und von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben worden sind (vgl. BGH NJW 1993, 3081 (3083)). - OLG Hamm, 26.04.2005 - 3 Ss OWi 181/05
Sachverständigengutachten, Darstellung im Urteil; Anknüpfungstatsachen, …
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2006 - 3 Ss OWi 917/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.04.2005 - 3 Ss OWi 181/05 - Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 43 d).